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Endbenutzer-Lizenzbedingungen

für Platyno Tools der CANCOM Austria AG

1. Geltungsbereich

1.1 Die Überlassung und Nutzung von Software sowie von sonstigen zugunsten von CANCOM Austria AG (im Folgenden kurz „CCA“) urheberrechtlich geschützten Werken, unter Zugrundelegung dieser Endbenutzer-Lizenzbedingungen für Software und urheberrechtlich geschützte Werke (in der jeweils gültigen Fassung).

1.2 Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ('EULA') ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Kunden (einer natürlichen oder juristischen Person, die im weiteren Verlauf dieses EULA als Lizenznehmer bezeichnet wird) und CCA für dieser EULA beiliegenden Software – den Platyno Tools der CANCOM Austria (im Folgenden kurz Platyno genannt).

Unter “Benutzer” wird im weiteren Verlauf dieses EULA eine Person verstanden, die vom Lizenznehmer autorisiert ist, die Software innerhalb der Organisation oder, falls zutreffend, innerhalb einer mandantenfähigen oder Managed-Services-Umgebung zu benutzen, und der der Lizenznehmer eine Benutzeridentifikation und ein Passwort erteilt hat. Benutzer können zum Beispiel Mitarbeiter des Lizenznehmers sein.

Das vorliegende Dokument regelt die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers und der Benutzer im Zusammenhang mit der Nutzung der Software von CCA. Die Software beinhaltet alle damit verbundenen Medien, gedrucktes Material und Dokumentationen online oder im elektronischen Format.

Hinweis: Wenn der Lizenznehmer keine gültige Lizenz (Community oder Premium Lizenz) für Platyno (einem „Software Produkt) besitzt, sind der Lizenznehmer oder Benutzer nicht berechtigt, die Software zu installieren, zu kopieren oder anderweitig zu nutzen – mit Ausnahme zum Zweck einer zeitlich befristeten Testperiode.

1.3 Durch Installation oder Nutzung der Community oder Premium Version der Software verpflichten sich der Lizenznehmer und der Benutzer, an die Bedingungen dieser Endbenutzer-Lizenzbedingungen gebunden zu sein. Stimmen der Lizenznehmer oder der Benutzer den Endbenutzer-Lizenzbedingungen nicht zu, so ist jede Form der Nutzung und Verwertung untersagt.

1.4 Abweichungen von den in diesen Lizenzbedingungen genannten Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von CCA schriftlich anerkannt wurden. Rechtliche Bedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung und werden einvernehmlich ausgeschlossen. Diese Lizenzbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen Lizenznehmer und CCA dar und ersetzen jegliche andere Mitteilungen und Aussagen in Werbeunterlagen in Bezug auf die Software und die Dokumentation.

2. Vertragsgegenstand

Software im Sinne dieser Lizenzbedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte, zugunsten von CCA urheberrechtlich geschützte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen.

3. Urheberrecht

3.1 Die von CCA gelieferte Software (inkl. Source Code) und alle zugehörigen Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich CCA zu.

3.2 Die Software wird lizenziert und nicht verkauft.

4. (Nutzungs-) Rechte an der Software

4.1 Der Lizenznehmer erhält nach Vertragsabschluss („Subscription“) das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Unter Aufstellungsort wird die aktive Microsoft 365 Umgebung (Tenant) des Lizenznehmers verstanden.

4.2 Alle Softwarelizenzen werden dem Lizenznehmer gemäß den CCA bei Vertragsabschluss vorliegenden Daten des Lizenznehmers (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UID- Nummer) erteilt. Im Falle von Namensänderungen werden alle Aufwendungen, die für die Änderung der Softwarelizenz notwendig sind, dem Lizenznehmer nach tatsächlichem Aufwand von CCA in Rechnung gestellt.

4.3 Bei Nutzung von Softwareprodukten ist für jeden Named-User eine Lizenz erforderlich. Die Anzahl der Named-User dient bis auf Widerruf als Basis für die Anwendung des jeweils gültigen Lizenzmodells.

4.4 Die Software verwendet Teile (Open Source Skripte und Komponenten), deren Urheberrecht bei einem Dritten liegen, so gelten vorrangig die Nutzungsbedingungen des Dritten für diesen Teil in der jeweils gültigen Fassung, wobei sich erfahrungsgemäß diese Bedingungen von Zeit zu Zeit ändern können, die dann zur Anwendung kommen. Dem Lizenznehmer ist dieser Umstand bekannt und er willigt ausdrücklich ein, diese geänderten Nutzungsbedingungen des Dritten zu akzeptieren. Diese Bedingungen werden dem Lizenznehmer von CCA durch Verweise auf der Platyno Homepage (https://platyno.tools/) zugänglich gemacht. Eine Pflicht, diese in deutscher Sprache zu übersetzen, trifft CCA nicht. Die – durch diese Verweise - erreichbaren Seiten von Drittanbietern stehen nicht unter der Kontrolle von CCA, und CCA ist nicht für den Inhalt der Seiten von Drittanbietern, für irgendwelche in den Seiten von Drittanbietern enthaltene Links oder für Änderungen oder Aktualisierungen der Seiten von Drittanbietern verantwortlich.

4.5 Alle dem Lizenznehmer von CCA überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

4.6 Alle anderen Rechte an der Software sind CCA vorbehalten. Ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, unterlizenzieren, abzutreten oder zu übertragen, vervielfältigen weder im Ganzen noch in Teilen, zu ändern, zurückzuentwickeln, zurückzusetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich zu machen, zu analysieren, zu dekompilieren oder disassemblieren.

4.7 CCA kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Lizenznehmer die installierte Software deinstallieren bzw. löschen. Auf Anforderung von CCA wird er die Deinstallation bzw. Löschung schriftlich versichern.

4.8 Der Lizenznehmer darf die Software nur in Microsoft 365 Umgebungen bzw. auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die CCA diese freigegeben hat.

4.9 Das Nutzungsrecht beinhaltet kein Recht auf eine etwaige Übermittlung bzw. Bereitstellung des Source Codes.

5. Pflichten des Lizenznehmers

5.1 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

5.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und CCA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

5.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich die von CCA für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise streng einzuhalten.

5.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet den Vertragsgegenstand sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch, um unberechtigte Vervielfältigung und/oder Nutzung, auszuschließen. Der Lizenznehmer wird sicherstellen, dass die Zugriffsberechtigung auf die Software vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte geregelt ist, die Berechtigung zur Nutzung der Software durch technische Maßnahmen festgelegt und jedes Gerät, auf dem die Software aufrufbar ist, durch Vorkehrungen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abgesichert ist. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen, um Fehlfunktionen der Software möglichst zu verhindern.

6. Softwarespezifikationen

6.1 CCA ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern. Wenn sich seitens Basisprodukt (Microsoft SharePoint) die Best Practices für die individuelle Entwicklung von Komponenten ändern, kann seitens CCA im Sinne der Stabilität und Funktionalität der Lösung die Installation zusätzlicher Module oder Updates bzw. zusätzlicher Dienste in der SharePoint & Microsoft 365 Umgebung gefordert werden.

6.2 Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Software nur mit den in diesem EULA genannten SharePoint Basisversionen kompatibel ist. Für zukünftige Versionen der SharePoint Basisversion kann seitens CCA keine vollständige Kompatibilität garantiert werden. Folgenden Absätze sind bezüglich Kompatibilität zu berücksichtigen:

Aktuell wird seitens CCA ausschließlich SharePoint Online mit Modern UI als Version der SharePoint Basisplattform unterstützt. Zukünftige Versionen müssen gesondert betrachtet werden. SharePoint OnPremise Versionen werden aktuell aufgrund technischer Limitierungen ausdrücklich nicht unterstützt.

Allfällige Mehrkosten für Umstellungen oder erforderliche Anpassungen, die auf Grund der Produktpolitik des Basislieferanten Microsoft allenfalls erforderlich sind, werden von CCA nicht getragen. Diese Mehrkosten können seitens CCA in separaten Dienstleistungsprojekten angeboten bzw. umgesetzt werden.

7. Änderungen und Aktualisierungen

7.1 CCA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) nach eigenem Ermessen zu erstellen.

7.2 CCA ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an Lizenznehmer auszuliefern, die die Software nicht registriert oder die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.

8. Gewährleistung

8.1 CCA leistet Gewähr dafür, dass die Software frei von Viren, Ransomware, Spyware und anderen schädlichen Softwareprogrammen ist.

8.2 CCA garantiert dem Lizenznehmer, dass die Software, sofern der Lizenznehmer sie in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen benützt, keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.

8.3 Auch bei Rechtsmängeln hat CCA in jedem Fall zunächst die Möglichkeit, Gewähr durch Verbesserung zu leisten; CCA verschafft nach ihrer Wahl dem Käufer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit am Vertragsgegenstand im Umfang dieses Vertrages oder am ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenstand (zumutbarer Work-Around).

8.4 Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass komplexe Software nie gänzlich frei von Defekten, Bugs oder Fehlern sein kann. CCA leistet bis auf die oben gemachten Zusagen, keine Gewähr dafür, dass die Software gänzlich frei von Defekten, Fehlern oder Bugs ist. CCA gewährleistet, dass das Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und entsprechend dem von ihm herausgegebenen und im Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Zurverfügungstellung an den Lizenznehmer bestehenden Dokumentation brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften enthalten sind. Geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Funktionen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

8.5 CCA übernimmt keine Gewähr, dass die Software den speziellen Anforderungen des Lizenznehmers entspricht oder dass die darin enthaltenen Funktionen in einer vom Lizenznehmer ausgewählten Kombination ununterbrochen und fehlerfrei ablaufen. Die Verantwortung für die Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt allein der Lizenznehmer.

8.6 CCA gewährleistet nicht, dass die Software mit anderer, beim Lizenznehmer vorhandenen bzw. installierten Software zusammenarbeitet.

8.7 Alle über die Gewährleistung hinausgehenden Supportanfragen und -leistungen werden dem Lizenznehmer zu den jeweils gültigen Konditionen von CCA in Rechnung gestellt.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 CCA ist in keinem Fall haftbar für irgendwelche Folge-, zufälligen, direkten, indirekten, speziellen strafrechtlichen oder anderen Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung der Software oder der Tatsache, dass sie nicht verwendet werden kann, resultieren oder damit im Zusammenhang stehen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn Abhilfemaßnahmen ihren wesentlichen Zweck verfehlen. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.2 CCA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Fehler, Mängel oder unsachgemäße Installation von Fremd-Software entstehen oder für Schäden jeglicher Art, welche beim Lizenznehmer durch ein Unterbleiben der Installation von Updates entstehen.

9.3 CCA haftet weiter nicht für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind oder sonstigen indirekten oder Folgeschäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Software.

9.4 CCA haftet nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Lizenznehmers, der auf den Einsatz der Software zurückzuführen sind.

10. Schad- und Klagloshaltung

10.1 CCA wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames, gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird CCA unverzüglich, schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche CCA zu vertreten hat, kann CCA auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen von CCA unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.

10.2 Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von CCA, abschließend geregelt.

10.3 Wird CCA wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Lizenznehmer von Dritten in Anspruch genommen oder droht ihm in Anspruch genommen zu werden, wird der Lizenznehmer CCA unverzüglich informieren. CCA wird dem Lizenznehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.

10.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, CCA jeden Schaden zu ersetzen, den diese aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Lizenznehmer – insbesondere aufgrund patent-, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (zB. lauterkeitsrechtliche Ansprüche) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte – erleidet.

10.5 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die CCA mit Zustimmung des Lizenznehmers vereinbaren kann. Der Lizenznehmer darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.

10.6 Für den Fall, dass CCA die Nutzungsrechte an der Software dem Lizenznehmer aufgrund von Verletzungen der Nutzungs- und Lizenzbestimmungen entzieht, hat der Lizenznehmer jedenfalls weiterhin die vereinbarten Entgelte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten.

10.7 CCA haftet – außer bei Personenschäden – ausschließlich bei grobem Verschulden.

10.8 Die Haftungssumme von CCA übersteigt keinesfalls den vom Lizenznehmer für die Software bezahlten jährlichen Lizenzkosten.

10.9 CCA übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden, Entgang von Gewinn, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch.

11. Rückgabe und Vernichtung der Software

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl von CCA verpflichtet, die gesamte Software einschließlich aller etwaigen Kopien und überlassener Unterlagen an CCA zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.

12. Lizenzen

12.1 Lizenzen (Community und Premium) werden aktuell ausschließlich als Jahreslizenzen (365 Tage) zur Verfügung und im Voraus für ein Jahr in Rechnung gestellt.

12.2 Wird der Lizenzvertrag nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, gilt dieser um ein weiteres Lizenzjahr (365 Tage) verlängert.

12.3 Bei Verlängerung von Platyno Premium greift der aktuell gültige Preis & Preismodell. CCA behält sich dabei vor, preisliche Anpassungen (z.B. Indexanpassungen) & Anpassungen des Lizenzmodells vorzunehmen.

12.4 Zum Erteilen der Erlaubnis für die Verwendung und den Download des Produkts wird die Microsoft 365 Umgebung (Tenant) des Kunden lizenziert. Für die Überprüfung der gültigen Lizenz wird vorausgesetzt, dass die gegen das CCA System gerichtete Prüfungsabfrage mittels User-Endgerät möglich ist und nicht durch Netzwerkeinschränkungen oder Ähnliches unterbunden wird.

12.5 Damit im Bedarfsfall eine Kontrolle über die Übereinstimmung der durch den Lizenznehmer erworbenen Benutzer-Staffel (Platyno Premium) und der tatsächlichen Anzahl der das Produkt benutzenden Benutzer möglich wäre, werden bei der Verwendung von Platyno Premium Modulen anonymisierte Benutzer Telemetriedaten (Details siehe unter „Datenschutz“) an CCA übertragen. Mit deren Hilfe kann gegebenenfalls ermittelt werden, wer das Modul zu welchem Zeitpunkt verwendet hat.

12.5.1 Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, mittels Opt-Out-Funktion im Admin-Modul des Produkts CCA die Erhebung der Benutzer Telemetriedaten zu untersagen.

12.5.2 In diesem Fall verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu, CCA bei Aufforderung eine Benutzer-Auswertung vorzulegen, die aufzeigt, wie viele Benutzer das Produkt verwendet haben.

12.5.3 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, behält CCA sich vor, dem Lizenznehmer die Lizenz und somit den Zugang zum Produkt zu entziehen, bis der Kunde der Aufforderung nachkommt. Die Weiterzahlung der jährlich geschlossenen Lizenzgebühr bleibt unverändert weiterhin aufrecht & bestehen.

13. Dauer und Kündigung

13.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem zwischen dem Lizenznehmer und CCA abzuschließenden Lizenznutzungsvertrag, hinsichtlich allfälliger Softwarewartungsvertragsleistungen nach den Regelungen des jeweiligen Servicescheins. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls

13.1.1 durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Ende des Lizenzjahres;

13.1.2 durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird;

13.1.3 durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam.

13.2 Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von CCA unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.

14. Exportbeschränkungen

14.1 Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Lizenznehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.

14.2 Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Lieferung der vertragsgegenständlichen Komponenten einer Exportbeschränkung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union unterliegen oder dem „Arab Boycott“ unterliegen, so ist CCA berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lizenznehmer CCA bei Vertragsabschluss auf derartige Umstände nicht hingewiesen, so hat der Lizenznehmer CCA die daraus resultierenden Aufwände und Schäden voll zu ersetzen.

15. Recht und Gerichtsstand

15.1 Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

15.2 Zur Entscheidung aller aus den vertraglichen Beziehungen entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über deren Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, zuständig.

16. Salvatorische Klausel

16.1 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

17. Vertraulichkeitsklausel

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software, die dem Lizenznehmer gemäß dieser Lizenz zur Verfügung gestellt wird, sowie jede Änderung, Erweiterung, abgeleitete Arbeit und/oder Erweiterung davon geschützte und vertrauliche Informationen von CCA und/oder den Lizenzgebern von CCA enthält (zusammen „Vertrauliche Informationen“). Der Lizenznehmer darf solche vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben, bereitstellen oder anderweitig zugänglich machen.

18. Datenschutz

18.1 Für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen mit dem Lizenznehmer und zur internen Bearbeitung der Geschäftsvorgänge setzt CCA elektronische Datenverarbeitung ein.

18.2 Für die Kontrolle der Lizenz werden Tenant ID und Tenant Domain übertragen. Für eine im Bedarfsfall notwendige Kontrolle über die Übereinstimmung der durch den Lizenznehmer erworbenen Benutzer-Staffel (Platyno Premium) und der tatsächlichen Anzahl der das Produkt benutzenden Benutzer werden durch CCA anonymisierte User IDs der Benutzer, die clientseitig gehasht werden, plus benutztem Modul bzw. Webpart inklusive der Webpart-Versionsnummer erhoben. Diese anonymisierten Telemetriedaten werden nicht erhoben, falls die automatische Übertragung der Telemetriedaten an CCA Opt-Out-Funktion untersagt wurde.

18.3 CCA erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich, um dem Lizenznehmer die Nutzung des Produkts zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang verarbeitet CCA die Daten des Lizenznehmers als Benutzer von Platyno im Rahmen der Zurverfügungstellung des Produkts. Dies kann die Verarbeitung der folgenden Daten des Lizenznehmers beinhalten: Vor- und Nachname, Adresse(n), Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Informationen und Position des Endbenutzers, Vertragsdaten (z.B. Vertragsgegenstand, Laufzeit, Lizenzangaben), Zahlungsdaten und Daten, die im Rahmen des Erwerbs von Platyno erhoben werden und/oder für die Zurverfügungstellung von Platyno erforderlich sind. CCA bewahrt diese Daten sicher auf und übermittelt sie nicht an Dritte. Rechtsgrundlage für diese Speicherung und Verarbeitung ist die Vertragserfüllung oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

19. Allgemeine Bestimmungen

CCA behält sich das Recht vor, nach eigenem und absolutem Ermessen einzelne Bestimmungen des EULA aus Gründen in Bezug auf Sicherheit, Recht, beste Praktiken oder andere Vorschriften zu revidieren, zu aktualisieren, auszutauschen, zu ändern, hinzuzufügen, zu ergänzen oder zu löschen. Solche Veränderungen treten mit oder gegebenenfalls ohne vorherige Mitteilung an den Endbenutzer in Kraft. Die aktuelle EULA Version kann unter https://platyno.tools/eula abgerufen werden. Der Lizenznehmer allein ist dafür verantwortlich, regelmäßig zu überprüfen, ob es zu einer Änderung der EULA gekommen ist.